§ 171 Abs 1, 3, 4 und 5 BVergG 2002
Kann ohne Ermittlungsverfahren nicht mit letzter Sicherheit geklärt werden, wer tatsächlich Auftraggeber ist, ist davon auszugehen, dass die im Antrag bezeichnete Person (hier: Republik Österreich/Bund) Auftraggeberin und folglich das BVA zuständig ist.