§ 23 Abs 3 Z 4 WEG 1975; § 37 Abs 4 WEG 2002
Die Anwendung der §§ 23 Abs 3 Z 4 WEG 1975 bzw 37 Abs 4 WEG 2002 setzt keine Verbrauchereigenschaft iSd KSchG voraus.
Auch bei Fehlen eines Gutachtens über den Erhaltungszustand einer Eigentumswohnung in einem Altbau kommt einem Verzicht auf einen bestimmten Bauzustand des Kaufgegenstandes keine rechtliche Bedeutung zu.