§ 5 Abs 2 KSchG
Die Bezeichnung als „vorläufige Auftragssumme“ genügt als ausdrücklicher und hinlänglich deutlicher Hinweis des Werkunternehmers, die Richtigkeit der Kostenschätzung nicht zu garantieren, sodass die Richtigkeitsgarantie auf für den Verbraucher hinreichend verständliche Art ausgeschlossen wurde.