§§ 6 Abs 6, 134a Abs 1 lit e und Abs 2 wr BauO
Da das gewerberechtliche Betriebsanlagenverfahren keinen „gleichwertigen“ (Immissions-) Schutz für Nachbarn vorsieht, kommt Nachbarn - jedenfalls im Zusammenhang mit der Bestimmungen über das „Wohngebiet“ (§ 6 Abs 6 wr BauO) - weiterhin ein Mitspracherecht zu.