Aufhebung
§ 17 wr BauO
Auch an einer im Grundbuch nicht als öffentliches Gut ausgewiesenen Liegenschaft kann Gemeingebrauch bestehen.
Aufhebung
§ 17 wr BauO
Auch an einer im Grundbuch nicht als öffentliches Gut ausgewiesenen Liegenschaft kann Gemeingebrauch bestehen.