§§ 1405, 1406 ABGB
Verpflichtet sich ein Werkbesteller vertraglich den vom Subunternehmer in Rechnung gestellten Werklohn nach Prüfung und Abnahme durch den Generalunternehmer direkt an den Subunternehmer zu zahlen, kann er mit schuldbefreiender Wirkung nur mehr an den Subunternehmer zahlen.