§ 862a ABGB; ÖNORM 2110 Pkt 2.29.2
Bei der Vorbehaltsfrist der ÖNORM B 2110 Pkt 2.29.2 handelt es sich um eine Frist des materiellen Rechts.
Dient eine schriftliche Verfahrenshandlung der Wahrung einer solchen Frist, muss sie spätestens am letzten Tag dieser Frist zugegangen sein.