§§ 481, 1479, 1484 ABGB
Der Anspruch auf Begründung eines auf vertraglicher Grundlage zugestandenen dinglichen Rechts, wie etwa der Dienstbarkeit der Bestockungsbeschränkung bzw des nicht Höherbauens, mittels der nach dem Gesetz gebotenen Erwerbsart kann solange nicht wegen Verjährung scheitern, als die dafür maßgebende Obligation noch unverjährt ist.