§ 1313 ABGB
Führt eine Partei einen Rechtsstreit - egal ob auf der Aktiv- oder Passivseite-, der nach menschlichem Ermessen aussichtslos erscheint, sodass ihr von vornherein der Prozessverlust droht, dann kann sie das von ihr eingegangene Prozesskostenrisiko nicht auf die Person abwälzen, die in materieller Hinsicht verantwortlich für die Zahlungspflicht der Prozessführenden gewesen ist.