Aufhebung
§§ 62a Abs 1 Z 22, 79 Abs 6 wr BauO
Bei der Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche handelt es sich um keine „Nachbargrenze“.
Aufhebung
§§ 62a Abs 1 Z 22, 79 Abs 6 wr BauO
Bei der Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche handelt es sich um keine „Nachbargrenze“.