Aufhebung
§ 23 Abs 1 lit e und Abs 2 lit a krnt BauO 1996; § 3 krnt BauvorschriftenV
Auch Nachbarn, die mit dem zu verbauenden Grundstück keine unmittelbare gemeinsame Grenze haben (hier: auf Grund eines ca 3,5 breiten, dazwischen liegenden Baches), können als Nebenparteien die Verletzung von Abstandsbestimmungen geltend machen.