Aufhebung
§§ 14 Abs 2, 20 Abs 1 und 2 bgld RPlG; Art 2 StGG; Art 7 B-VG
Die gesetzliche Einschränkung, dass Aufschließungsgebiete freizugeben sind, wenn deren widmungsgemäßen Verwendung keine öffentlichen Interessen wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Natur entgegenstehen, ist unsachlich.