Abweisung
§ 25 Abs 3 lit b tir BauO 2001
Das Mitspracherecht gem § 25 Abs 3 lit b tir BauO 2001 hinsichtlich des Brandschutzes räumt den Nachbarn nicht die Möglichkeit ein, sämtliche Aspekte des Brandschutzes zu relevieren. Nur in Bezug auf Gefährdungen, die von der geplanten baulichen Anlage oder ihrer Benützung ausgehen, kommen den Nachbarn subjektiv-öffentliche Rechte zu.