Abweisung
§ 24 Abs 3 lit a vlbg BauG 2001
Spezielle Regelungen in einer Nutzungsordnung, die einem Miteigentümer das alleinige Nutzungsrecht an bestimmten Teilen eines Gebäudes einräumen, ändern nichts am Erfordernis der Zustimmung aller Miteigentümer gem § 24 Abs 3 lit a vlbg BauG 2001.