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Freiland; ortsübliche Städel in Holzbauweise; freie Bauvorhaben; Nebengebäude; Nebenanlagen

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2004/128bbl 2004, 195 Heft 5 v. 1.10.2004

Abweisung

§§ 1 Abs 3 lit k, 2 Abs 1, 2 und 10, 26 Abs 3 lit a tir BauO 2001; §§ 41, 42, 44, 46 tir ROG 2001

Die historische Entwicklung zeigt, dass Heupillen, Hainzenhütten, Harpfen, Stanggerhütten und dergleichen (vgl § 1 Abs 3 lit k tir BauO 2001) der Kategorie der ortsüblichen Städel in Holzbauweise, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, zuzuordnen sind (§ 41 Abs 2 tir ROG 2001). Es handelt sich dabei aber nicht um Ställe oder Unterstände für Tiere.

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