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Subjektiv-öffentliche Rechte; Nachbarn; Mindestabstände; Veränderung der Gebäudehöhe

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2004/125bbl 2004, 194 Heft 5 v. 1.10.2004

Abweisung

§§ 4 Z 41, 13 Abs 1 und 2 stmk BauG 1995

Nach § 13 stmk BauG 1995 ist die Geschoßanzahl der Gebäude Berechnungsgrundlage für den Mindestabstand. Durch die Genehmigung der Anhebung des Dachfirstes (hier um ca 80 cm) werden Nachbarn nicht in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf ausreichenden Abstand verletzt, weil sich dadurch die Geschoßanzahl nicht verändert hat.

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