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Baubeseitigung; Wiederherstellung

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2004/124bbl 2004, 194 Heft 5 v. 1.10.2004

§ 41 Abs 3 stmk BauG 1995

Auch wenn § 41 Abs 3 stmk BauG 1995 die Wiederherstellung des vorigen Zustandes nicht ausdrücklich nennt, bedeutet die Pflicht zur Beseitigung des vorschriftswidrigen Baues, sofern nicht das gesamte Bauwerk betroffen ist, nichts anderes als die Wiederherstellung des konsensmäßigen Zustandes.

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