§ 4 Z 12 stmk BauG 1995
Für die Errichtung eines Stehers (dessen bestimmungsgemäße Aufgabe sich darin erschöpft, ein umklappbares Hindernis zu sein) ist kein relevantes Maß an bautechnischen Kenntnissen iSd § 4 Z 12 stmk BauG 1995 erforderlich, zumal es nicht auf dessen Standfestigkeit ankommt.