Abweisung
§§ 4 Z 41, 13 Abs 1 und 2 stmk BauG 1995
Nach § 13 stmk BauG 1995 ist die Geschoßanzahl der Gebäude Berechnungsgrundlage für den Mindestabstand. Durch die Genehmigung der Anhebung des Dachfirstes (hier um ca 80 cm) werden Nachbarn nicht in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf ausreichenden Abstand verletzt, weil sich dadurch die Geschoßanzahl nicht verändert hat.