Abweisung
§ 70a Abs 1 stmk BauO 1968
Ein vorschriftswidriger Bau ist ein solcher, für den die Bewilligungspflicht sowohl im Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerkes als auch im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages bestanden hat und in den genannten Zeitpunkten jeweils keine Bewilligung vorgelegen ist.