§ 127 Abs 8, 8a und 9 wr BauO
Die Beurteilung, ob und inwieweit ein Bau von einer erteilten Baubewilligung abweicht und bereits vorgenommene Bauführungen einer neuerlichen Baubewilligung bedürfen, kann nur auf Grundlage von Feststellungen getroffen werden, die die Unterscheidungsmerkmale zwischen dem bewilligten und den zur Ausführung gelangten Bauvorhaben mit hinreichender Deutlichkeit offen legen.