Aufhebung
§§ 60 Abs 1 lit c, 62 Abs 1 Z 1 wr BauO
Auch wenn im Zuge der baulichen Änderung eines Badezimmers die Deckenkonstruktion eines Bauwerkes betroffen ist, ist diese nur bewilligungspflichtig, wenn dies von Einfluss auf die Festigkeit der Geschoßdecke und somit des Gebäudes ist.