Abweisung
§ 69 Abs 1 lit m, n und Abs 2 S 2 wr BauO
Eine wesentliche Abweichung von Bebauungsvorschriften liegt vor, wenn der Abweichung eine dem geltenden Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan unterlaufende Tendenz innewohnt.
Abweisung
§ 69 Abs 1 lit m, n und Abs 2 S 2 wr BauO
Eine wesentliche Abweichung von Bebauungsvorschriften liegt vor, wenn der Abweichung eine dem geltenden Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan unterlaufende Tendenz innewohnt.