§ 51 Abs 1 tir BauO 2001; § 66 Abs 4 AVG
Sofern keine abweichenden gesetzlichen Bestimmungen bestehen, hat die Berufungsbehörde auch den nach Einbringung des Baugesuches in Kraft getretenen (ergänzenden) Bebauungsplan zu berücksichtigen.
§ 51 Abs 1 tir BauO 2001; § 66 Abs 4 AVG
Sofern keine abweichenden gesetzlichen Bestimmungen bestehen, hat die Berufungsbehörde auch den nach Einbringung des Baugesuches in Kraft getretenen (ergänzenden) Bebauungsplan zu berücksichtigen.