§ 16 Abs 4 sbg BauPolG; §§ 53a Abs 2, 76 Abs 1 AVG; §§ 38 ff GebAG
Sind Gebührenansprüche des nichtamtlichen Sachverständigen mangels rechtzeitiger Geltendmachung (bzw Fristversäumnis) erloschen, ist die Vorschreibung von Sachverständigengebühren unabhängig davon, dass die Partei die Ausgaben verschuldet hat (hier: Feststellung des Grenzverlaufs), jedenfalls unzulässig.