Im Sinne einer konsequenten Nachordnung der feuerpolizeilichen gegenüber der baupolizeilichen Gefahrenabwehr sehen jene Bestimmungen der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998, welche die Feuerpolizeibehörde im Zuge der Errichtung baulicher Anlagen (§ 3) oder hinsichtlich bestehender baulicher Anlagen (§§ 19 und 20) zu feuerpolizeilichen Anordnungen verschiedener Art ermächtigen, Subsidiaritätsklauseln zugunsten des betreffenden baurechtlichen Instrumentariums vor. In diesem Zusammenhang stellen sich eine Reihe teils diffiziler Auslegungs- und Abgrenzungsprobleme, die nachfolgend aufgezeigt und im Sinne einer klaren Trennung von bau- und feuerpolizeilichem Brandschutz einer Lösung zugeführt werden sollen.