Durch die jüngste Novelle zum Kärntner Gemeindeplanungsgesetz, LBGl 71/2002, wurden die raumordnungsrechtlichen Regelungen für Einkaufszentren (EKZ) erweitert. Statt den bisher erforderlichen EKZ-Sonderwidmungen können von den im überörtlichen Entwicklungsprogramm als Ober- und Mittelzentren ausgewiesenen Gemeinden nunmehr auch zentrale „Orts- und Stadtkerne“ im Flächenwidmungsplan festgelegt werden, die die Ansiedlung bestimmter EKZ nicht ausschließen. In einer Übergangsbestimmung wurden vom Landesgesetzgeber solche Stadtkerne für die Städte Klagenfurt und Villach bereits parzellenscharf festgelegt.