§ 56 Abs 2 vlbg BauG 1972
Einwendungen einer übergangenen Partei sind gem § 56 Abs 2 vlbg BauG 1972 nicht nach der Rechtslage zum Zeitpunkt des abgeschlossenen erstinstanzlichen Verfahrens, sondern nach der geltenden Rechtslage unmittelbar vor Inkrafttreten des vlbg BauG 1972 (hier: LBO idF LGBl 49/1962 - WV) zu beurteilen.