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Änderungen von baulichen Anlagen; Bewilligungspflicht; Beseitigungsauftrag

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2003/104bbl 2003, 155 Heft 4 v. 1.8.2003

§§ 60 Abs 1 lit c und e, 129 Abs 10 wr BauO

Die Anbringung von Lichtreklamen unterliegt der Bewilligungspflicht gem § 60 Abs 1 lit e wr BauO. Gegen die Beseitigung derartiger Anlagen auf Grundlage von § 129 Abs 10 wr BauO bestehen keine Bedenken.

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