§ 103 nö BauO 1976; §§ 24 und 35 Abs 2 nö Bau 1996
Wird eine Einfriedungsmauer nicht in der gesamten bewilligten Länge ausgeführt (hier: entlang einer anstatt vier Seiten eines Grundstückes), kann die tatsächliche Ausführung in der Länge von 25 m dennoch als abgeschlossene Einheit betrachtet werden; es ist deshalb nicht von einem Erlöschen der Baubewilligung bezüglich des ausgeführten Teiles der Mauer auszugehen.