§§ 6, 50, 51, 54 nö BauO 1996
Auch bei Bauwerken im ungeregelten Baulandbereich können nur Verletzungen von Nachbarrechten iSd § 6 Abs 2 nö BauO geltend gemacht werden.
Bei der Prüfung der Beeinträchtigung des Lichteinfalls unter 45 Grad (§ 54 2. Fall nö BauO) ist nicht von einer (fiktiven) mittleren Wandhöhe, sondern vom konkreten Vorhaben auszugehen.