Abweisung
§§ 2, 6 bgld KanalanschlussG
Im Verfahren über die Anschlussverpflichtung zum öffentlichen Kanalnetz kommt dem Nachbarn keine Parteistellung zu, weil erst im Verfahren betreffend die Inanspruchnahme fremden Grundes die räumliche Führung des Kanals bestimmt wird.