Der Beitrag setzt sich kritisch mit der Regelung des § 55 TROG 2001 (LGBl 73/2001) auseinander. Der Tiroler Landesgesetzgeber hat mit der zuletzt erfolgten Novelle zum Tiroler Raumordnungsgesetz in das System der so genannten „Planungsinstrumente“ eingegriffen und das bisherige Konzept der hierarchischen, flächendeckenden Erlassung aufeinander aufbauender Verordnungen aufgegeben. War nach dem ursprünglichen Konzept die inhaltlich und zeitlich aufeinander abgestimmte Erlassung des Örtlichen Raumordnungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes und der Bebauungspläne vorgesehen, bestehen nunmehr Ausnahmen von der verpflichtenden Erlassung von Bebauungsplänen nach § 55 TROG 2001. Die sich in der Praxis aus dieser Bestimmung ergebenden Anwendungsfragen werden im Beitrag unter Bezugnahme auf erste Entscheidungen der Aufsichtsbehörden ebenso aufgezeigt, wie die verfassungsrechtlichen Grundprobleme der vom Landesgesetzgeber gewählten Lösung.