Regelmäßig stellt sich im Baurecht die Frage, welche öffentlich-rechtlichen Bestimmungen Individualinteressen der Nachbarn schützen. Ob es gewisse Liegenschaftsnutzungen bzw raumordnungsrechtliche Widmungsarten geben kann, die eine Parteistellung der Nachbarn von vorneherein ausschließen können, gerät dabei in den Hintergrund. Das äußert sich auch daran, dass bislang der ständigen Rechtsprechung des VwGH, wonach für die Parteistellung von Nachbarn eine „privatrechtliche Nutzungsmöglichkeit“ an ihrem Grundstück notwendig ist, wenig Aufmerksamkeit geschenkt wurde. Was er mit dieser Wortwendung meint und welche Bedeutung sie für die Parteistellung der Nachbarn im Bauverfahren hat, soll im Folgenden geklärt werden.