§§ 14 Z 2, 4 Z 3 und 4 nö BauO 1996
Für die Errichtung von Werbeflächen entsprechenden Ausmaßes (hier: durchgehende, mit Stahlträgern verbundene Platte von ca 98 m2) ist bereits wegen der zu erwartenden Beanspruchung von Windkräften ein wesentliches Ausmaß bautechnischer Kenntnisse erforderlich.