Die RL 96/82 EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso II-RL) verpflichtet die Mitgliedstaaten in ihren Politiken der Flächenausweisung bzw Flächennutzung dafür zu sorgen, dass die Verhütung schwerer Unfälle und die Begrenzung ihrer Folgen Berücksichtigung findet. Der stmk Landesgesetzgeber hat die Richtlinie in § 22 Abs 12 stmk ROG umgesetzt. Die Autoren untersuchen Möglichkeiten der Vollziehung dieser Umsetzungsbestimmung.