Aufhebung
§§ 49, 50, 51, 52 Abs 1 Z 9, 52 Abs 1, 53 Abs 7, 54, 55 Abs 2 nö BauO 1996
Nachbarn haben ein subjektiv-öffentliches Recht auf Wahrung des freien Lichteinfalls auch bezüglich der Hauptfenster zur Straße hin, wenn der Straßenraum (hier: durch einen brückenartigen Übergang im Straßenkreuzungsbereich) verbaut wird.