§§ 20, 113 Abs 2a und 2b nö BauO 1976; § 70 Abs 1 nö BauO 1996; Art 7 Abs 1 B-VG, 140 Abs 7 zweiter Satz B-VG
Auf Grund der teilweise erst im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung beurteilbaren Voraussetzungen (hier: Vorliegen eines Bauverbots) hat der von der Baubehörde gem § 113 Abs 2b nö BauO 1976 zu erlassende Bescheid - ungeachtet der Bezeichnung als Feststellungsbescheid - konstitutive Wirkung.