Aufhebung
§§ 19 Abs 1, 20 Abs 7 oö BauO 1994
§ 19 Abs 1 oö BauO 1994 normiert lediglich einen einzigen Abgabentatbestand, dessen Tatbestandsvoraussetzung durch die Erschließung mehrerer Verkehrsflächen erfüllt sein kann.
Aufhebung
§§ 19 Abs 1, 20 Abs 7 oö BauO 1994
§ 19 Abs 1 oö BauO 1994 normiert lediglich einen einzigen Abgabentatbestand, dessen Tatbestandsvoraussetzung durch die Erschließung mehrerer Verkehrsflächen erfüllt sein kann.