§ 31 Abs 3 oö BauO 1994; §§ 2 Z 36, 24 Abs 1 Z 1 oö BauTG 1994
Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, sind von den Nachbarn hinzunehmen.
Für Wohnhausanlagen sind Lärmimmissionen, die von einem Kinderspielplatz ausgehen, üblich, zumal § 24 Abs 1 Z 1 oö BauTG 1994 für Wohnhäuser mit mehr als drei Wohnungen die Einrichtung eines Kinderspielplatzes verpflichtend vorsieht. Gelegentliche Benützungen des Spielplatzes durch nicht in der Anlage wohnende Kinder (Gäste) sind nicht geeignet den Rahmen des Üblichen zu sprengen.