§ 2 Abs 3 Z 7 sbg BauPolG
Land- und forstwirtschaftliche Nutzbauten iSd § 2 Abs 3 Z 7 sbg BauPolG sind nur dann baubewilligungsfrei, wenn alle in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen.
Liegen die nächsten bewohnten Bauten in einer Entfernung von ca 50 m bzw 110 m, liegt die geforderte „größere Entfernung von Bauten“ nicht vor.