Aufhebung
§ 23 Abs 1 lit a sbg BauPolG; § 9 VStG
Die Bestimmung des Täters, der eine nicht nur geringfügige Abweichung vom Baubewilligungsbescheid verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten hat, erfolgt nicht in § 23 Abs 1 lit a BauPolG. Sie ergibt sich aus dem Sinnzusammenhang in Verbindung mit der Struktur des sbg BauPolG nach allgemeinen verwaltungsstrafrechtlichen Grundsätzen.