Nach den bautechnischen Vorschriften des Salzburger Baurechts darf durch die Gründung von Bauten die Standfestigkeit anderer Bauten nicht gefährdet sowie die Tragfähigkeit benachbarter Baugrundstücke nicht nachteilig beeinflusst werden (§ 5 Abs 3 sbg BauTG). Nachbarliche Abwehransprüche können dagegen mangels Aufzählung im taxativen Katalog subjektiv-öffentlicher Rechte (§ 62 sbg BauTG) im Baubewilligungsverfahren nicht geltend gemacht werden. Der nachfolgende Beitrag geht der Frage nach, ob diese spezifische Beschränkung des Mitspracherechts der Nachbarn im Bereich des Salzburger Baurechts aus dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes verfassungsrechtlich zulässig ist.