§ 879 Abs 1 ABGB; § 33 Abs 1 tir ROG 1997
§ 33 Abs 1 vorletzter und letzter Satz TROG 1997 dient nicht dem Schutz von Allgemeininteressen, der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, sondern dem Schutz von Tiroler Grundeigentümern bei Rechtsgeschäften mit Gemeinden oder dem Bodenbereitstellungsfonds.