§§ 1168a ABGB
Die Warnpflicht erstreckt sich auch auf das Bewilligungsrecht, eine Verletzung derselben setzt aber Verschulden voraus.
OGH 29.8.2002, 6 Ob 193/02d
§§ 1168a ABGB
Die Warnpflicht erstreckt sich auch auf das Bewilligungsrecht, eine Verletzung derselben setzt aber Verschulden voraus.
OGH 29.8.2002, 6 Ob 193/02d