Abweisung
§ 58 Abs 2 lit d wr BauO
Die in § 58 Abs 2 lit d letzter Satz wr BauO angeordnete Frist von dreißig Jahren für die Rückstellung von Straßengrund oder Entschädigung für Mehrleistungen begegnet keinen eigentumsrechtlichen Bedenken, weil sie an den Zeitpunkt seiner Übergabe gebunden ist.