Abweisung
§§ 1a Z 1 und 7, 3 Abs 2 nö KanalG 1977
Ein einheitliches Gebäude und kein Gebäudeteil iSd § 1a Z 7 nö KanalG 1977 liegt vor, wenn verschiedene Trakte mit einer separaten Wand bis zur obersten Decke getrennt sind, aber eine funktionelle Einheit zwischen den Trakten besteht (im konkreten Fall eine Verbindungstür). Die gesetzlich notwendige Trennung von Gebäudeteilen vom übrigen Gebäude mit einer bis zur obersten Decke durchgehenden Wand besteht nicht mehr, wenn ein Durchgang zwischen den verschiedenen Trakten vorhanden ist.