Aufhebung
§§ 4 Z 3 und 4, 14, 18 Abs 1 Z 1 lit c nö BauO 1996
Mauern, die nicht nur als bloße Einfriedungen dienen sondern auch das Abrutschen von Grundstücksteilen verhindern sollen, erfordern ein wesentliches Maß an bautechnischen (insbesondere statischen) Kenntnissen und sind daher bewilligungspflichtige Vorhaben.