§ 31 Abs 4 und 6 oö BauO 1994 idF vor der Nov LGBl 70/1998
Aus dem Umstand, dass § 31 Abs 4 letzter Satz oö BauO 1994 idF vor der Nov LGBl 70/1998 sowohl gesundheitliche Belange als auch den Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen zum Gegenstand hat, kann nicht geschlossen werden, dass weitere Einwendungen zulässig sind, als jene, die in § 31 Abs 6 oö BauO 1994 genannt sind.