§§ 33, 58 oö BauO 1994
Den Bestimmungen des § 33 oö BauO 1994 für „übergangene Parteien“ kommt keine Rückwirkung zu. Er ist nur für solche Verfahren maßgebend, in denen bereits die materiellen Bestimmungen der oö BauO 1994 zur Anwendung gelangten.
VwGH 23. 5. 2002, 2002/05/0025